Stellungnahme des Rechtsanwaltes Martin Heiming |
Mittwoch, 13. Februar 2008 | |
Im Folgenden die Stellungnahme des Rechtsanwaltes Martin Heiming zum Demonstrationsrecht. Martin Heiming wird den angeklagten Anmelder der Demonstration vor Gericht vertreten. Das Bundesverfassungsgericht sagt, dass die Bestimmungen des Versammlungsgesetzes „im Lichte der grundlegenden Bedeutung“ des Grundrechts der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) „im freiheitlichen demokratischen Staat grundrechtsfreundlich“ auszulegen und anzuwenden sind. Dieses erhebliche Gewicht des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit beruht vor allem darauf, dass es sozusagen ein konstituierendes Merkmal der Demokratie ist. Wird eine Versammlung zu einer Demonstration, indem ein politisches Anliegen geäußert wird, kommt ergänzend das Grundrecht auf (kollektive) Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) hinzu und verstärkt so nochmals die Bedeutung und das Gewicht der Versammlungsfreiheit. Als politisches Kampfrecht kommuniziert eine Demonstration den „Druck der Straße“ und zielt auf politische Veränderungen. Voraussetzung hierfür ist natürlich auch, dass Gestaltungsfreiheit herrscht. Das wiederum bedeutet, dass die Teilnehmer selbst über Zeitpunkt, Ort sowie Art und Inhalt der Versammlung bestimmen. Daraus leitet sich wiederum ab, dass beispielsweise eine einschließende Polizei“begleitung“ unzulässig ist, weil sie das Erscheinungsbild einer Demonstration verändert. Die Polizei hat vornehmlich die Aufgabe, die Ausübung des Grundrechts zu gewährleisten, nicht aber einzuschränken. Dies gilt insbesondere auch für das Ordnungsamt bei der Belegung einer Demonstration mit Aufl agen. Gerade im Zusammenhang mit einer Demonstration gegen Repression, die jetzt ihrerseits wiederum selbst Ziel von Repression ist, erscheint es wichtig, an diese verfassungsrechtlichen Grundsätze zu erinnern. |